EFP Logo

Investitionssofortprogramm beschlossen

20 August, 2025
 Minuten Lesezeit

Der Bundesrat hat dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland am 11.07.2025 zugestimmt. Mit dem Gesetz werden laut Bundesregierung prioritäre Maßnahmen zur Standortstärkung und Investitionsförderung kurzfristig in Kraft treten.

Mit dem Gesetz werden diese steuerlichen Maßnahmen umgesetzt:

Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – „Investitionsbooster“: Die degressive Abschreibung kann für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 % nicht übersteigen.

Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge: Für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge wird eine besondere Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen in Höhe von 75 % im Jahr der Anschaffung, 10 % im ersten darauffolgenden Jahr, 5 % im zweiten darauffolgenden Jahr, 5 % im dritten darauffolgenden Jahr, 3 % im vierten darauffolgenden Jahr und 2 % im fünften darauffolgenden Jahr eingeführt. Im Jahr der Anschaffung erfolgt keine Zwölftelung. Die Regelung umfasst ausschließlich rein elektrisch betriebene Fahrzeuge. Begünstigt sind Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027. Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen ist nicht zulässig.

Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen: Bei der sogenannten 1-%-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen je gefahrenen Kilometer hat (reine Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und bei der sogenannten Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Das galt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 € betrug. Mit dem Gesetz wird der Höchstbetrag auf 100.000 € angehoben. Bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer findet die Regelung entsprechende Anwendung.

Die Änderungen sind erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden.

Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 01.01.2028 von derzeit 15 % auf 10 % bis 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG): Der aktuelle Körperschaftsteuersatz von 15 % gilt noch bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2027 weiter. Er wird nach bereits jetzt beschlossener Änderung in den Veranlagungszeiträumen ab 2028 jährlich um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032 verringert. Die Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 01.01.2028 soll sich zeitlich an die bis 2027 temporär begrenzte degressive AfA anschließen.

Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne: Korrespondierend zur Körperschaftsteuer-Tarifsenkung wird der Thesaurierungssteuersatz für Personenunternehmen beginnend ab dem 01.01.2028 abgesenkt. Mit der stufenweisen Absenkung wird an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festgehalten. Zur Vereinfachung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Thesaurierungsbegünstigung nicht im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt wird, erfolgt die Absenkung hier von aktuell 28,25 % über drei Stufen auf 27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029, auf 26 % für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und auf 25 % für Veranlagungszeiträume ab 2032.

Ausweitung der Forschungszulage: Die Forschungszulage wird auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstehen, das nach dem 31.12.2025 beginnt. Die Gemein- und sonstigen Betriebskosten werden ausschließlich in Form eines pauschalen Betrags in Höhe von 20 % der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst.

Zusätzlich wird die maximale Bemessungsgrundlage für nach dem 31.12.2025 entstehende förderfähige Aufwendungen von 10 auf 12 Mio. € angehoben.